Wir Notare sind unabhängige und unparteiische juristische Berater. Wir nehmen uns Ihrer individuellen Anliegen an und klären alle Beteiligten gleichermaßen über Vorteile und Risiken eines geplanten Rechtsgeschäfts auf.
Auf dieser Grundlage erarbeiten wir sachgerechte und ausgewogene Lösungen. Notarielle Urkunden haben im Rechtsverkehr höchste Beweiskraft. Auf diese Weise sorgen wir für größtmögliche Rechtssicherheit. Streit wird von vornherein vermieden.
Notare
Willkommen bei den Notaren
Dr. Eva-Maria Hepp und Dr. Adolf Reul.
Wir helfen Ihnen rund ums Recht, ob in privaten oder geschäftlichen Angelegenheiten.
Dr. Eva-Maria Hepp
- geborene Selbherr
- geboren und aufgewachsen in Freiburg i. Br.
- Jurastudium in Freiburg, Göttingen und Singapur
- Referendariat in Kempten, München und Neu-Delhi
- wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München bei Prof. Dr. Andreas Heldrich
- Promotion in München bei Professor Dr. Andreas Heldrich im deutsch-amerikanischen Erbrecht
- Notarassessorin in Regensburg und München
- 1996 bis 2003 Geschäftsführerin der Notarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts, München
- seit 1. Mai 2003 Notarin in München als Amtsnachfolgerin des Notars Dr. Cieslar in Sozietät mit Notar Dr. Reiß
- seit 1. Oktober 2014 nach Eintritt des Notars Dr. Reiß in den Ruhestand in Sozietät mit Notar Dr. Reul
- seit 2003 Richterin am Bayerischen Verfassungsgerichtshof (nicht berufsrichterliches Mitglied)
- seit 2010 erste stellvertretende Präsidentin der Notarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts, München
Beurkundung auch in englischer Sprache
Dr. Adolf Reul
- geboren und aufgewachsen im Fichtelgebirge
- nach dem Abitur Ausbildung zum Reserveoffizier der Gebirgsjäger
- Jurastudium in Bayreuth
- Referendariat in Bayreuth
- wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gesellschafts- und Handelsrecht an der Universität Bayreuth bei Professor Dr. Volker Emmerich
- Promotion bei Professor Dr. Volker Emmerich zu einem Thema im Konzernrecht
- Notarassessor im Bereich der Rheinischen Notarkammer
- 1997 bis 2001 Referent am Deutschen Notarinstitut Würzburg
- 2001 bis 2009 stellvertretender Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts Würzburg
- 2009 bis 2014 Notar in Neu-Ulm
- seit 1. Oktober 2014 Notar in München als Amtsnachfolger des Notars Dr. Reiß in Sozietät mit Notarin Dr. Hepp
- seit 1999 Referent in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen vornehmlich zu Themen des Gesellschaftsrechts, insbesondere des Aktienrechts, zum Insolvenzrecht und zum Immobilienrecht
- Veröffentlichungen zum Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht und Insolvenzrecht.
Beurkundung auch in englischer Sprache
Tätigkeit
Uns kommt es darauf an, durch vorausschauende, faire Vereinbarungen Konflikte im Vorfeld zu vermeiden.
In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines Notars verbindlich vorgeschrieben. Hier liegt naturgemäß der Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
Immobilienrecht
Für alle Verträge, die mit Grundbesitz und Wohnungseigentum zu tun haben, Kaufverträge, Überlassungs- und Schenkungsverträge, Tauschverträge, hat der Gesetzgeber verbindlich die notarielle Beurkundung angeordnet, geht es doch in aller Regel um Geschäfte von erheblicher Bedeutung und mit hohen Werten.
Auch die Begründung von Wohnungseigentum bedarf der Mitwirkung eines Notars, ebenso die Bestellung von Grundschulden zur Kreditsicherung, die Bestellung von sonstigen Rechten an Grundstücken, wie zum Beispiel Wohnungsrechten, Dienstbarkeiten wie Leitungs- oder Wegerechte und ähnliches.
Grundstücksgeschäfte müssen in aller Regel nach der Beurkundung im Grundbuch vollzogen/eingetragen werden. Auch darum kümmern sich die Notare.
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Hier liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer notariellen Tätigkeit. Wir beurkunden insbesondere folgende gesellschaftsrechtliche Vorgänge im nationalen und internationalen Bereich:
- Unternehmenskaufverträge, M & A Transaktionen, Geschäftsanteilsabtretungen/Sharedeals bei GmbHs
- Unternehmensumstrukturierungen wie Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
- Protokollierung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften
- Gründung von Aktiengesellschaften und GmbHs
- Satzungsänderungen bei GmbHs und AGs
- Handelsregisteranmeldungen, auch bei Kommanditgesellschaften, Offenen Handelsgesellschaften und bei Einzelfirmen
Beurkundungen sind bei beiden Notaren auch in englischer Sprache möglich.
Erbrecht
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Mitwirkung des Notars bei Erbverträgen, Erbanteilsübertragungen, Erbschaftsausschlagungen, Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie Erbauseinandersetzungen mit Grundbesitz.
Testamente kann man zwar auch privatschriftlich – eigenhändig – errichten, eine rechtliche Beratung ist jedoch dringend zu empfehlen. Denn erfahrungsgemäß sind privatschriftliche Testamente häufig Anlass von späteren Streitigkeiten, weil sie im Unterschied zu notariellen Testamenten nicht klar und eindeutig formuliert sind. Man muss wissen, dass es für den juristischen Laien nahezu unmöglich ist, ein Testament so klar und eindeutig zu verfassen, dass es später keine Probleme aufwirft.
Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, dass man sich beim späteren Erbfall in der Regel den kostenpflichtigen Erbschein spart. Das notarielle Testament ist damit regelmäßig billiger als das eigenhändige Testament.
Das notarielle Testament wird beim Zentralen Testamentsregister registriert und beim zuständigen Amtsgericht in die amtliche Verwahrung genommen. So ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Ableben in jedem Fall gefunden wird.
Familienrecht
Eheverträge müssen ebenso notariell beurkundet werden wie Scheidungsvereinbarungen und zwar egal ob zwischen verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Paaren.
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen müssen zwar nicht im jeden Fall notariell errichtet werden; sobald sich allerdings Grundbesitz oder Beteiligungen an Gesellschaften im Vermögen befinden oder auch nur ein im Grundbuch eingetragenes Recht, etwa ein Nießbrauchsrecht, kann nur aufgrund einer notariellen Vollmacht gehandelt werden.
In jeden Fall ist der Gang zum Notar sehr empfehlenswert, um eine rechtliche Beratung sicherzustellen und spätere Schwierigkeiten mit der Anerkennung von Vornherein zu vermeiden.
Schließlich müssen die Erklärungen im Zusammenhang mit einer Adoption beurkundet werden.
Weitere Tätigkeiten
Neben diesen Tätigkeitsbereichen sieht das Gesetz die Zuständigkeit des Notars für weitere Fälle vor, zum Beispiel für Vereinsregisteranmeldungen, die Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten und Schlichtungen.
LInks
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